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 § 1 – Vertragsparteien


Parteien dieses Vertrages sind der Kunde, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, und Kaufmännische Dienstleistungen Bernd Wiedmann, Römerstrasse 18, 78652 Deißlingen-Lauffen, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Sollte sich eine Partei bei der Durchführung dieses Vertrages Dritter bedienen, so werden diese nicht Vertragspartner.


§ 2 – Auftragnehmer

Der Auftragnehmer erbringt kaufmännische Dienstleistungen in Form der Kosten- und Leistungsrechnung, der Liquiditäts- und Finanzplanung, des Controlling, und der Betriebswirtschaftlichen Beratung. Weiterhin erstreckt sie das Dienstleistungsangebot auf das Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung sowie die Lohnsteueranmeldung im Rahmen des § 6 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG); jedoch ohne darüberhinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluß einer Buchhaltung.
Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm mit der Ausführung der Aufgaben nach diesem Vertrag zur Kenntnis gelangt sind, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch nicht, sofern und soweit eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.
Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuüben. Er wird dabei von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern und soweit er Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.


§ 3 – Auftraggeber

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages nach diesem Vertrag von Relevanz sein können. Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden, aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.


§ 4 – Mängelbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen des § 5 auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.


§ 5 – Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.


§ 6 – Vergütung und Fälligkeit

Die Vertragsparteien vereinbaren für die zu erbringenden Tätigkeiten eine stundenweises, wöchentliches, monatliches oder nach Ende eines bestimmten Projektes fälliges Honorar. Alle Rechnungen sind ausnahmslos zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung oder Barzahlung. Nebenkosten wie Post- und Fernmeldegebühren, Drucke, Büromaterial, Internetgebühren und Reisekosten werden gesondert berechnet.


§ 7 – Aufbewahrungspflicht

Der Auftragnehmer hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlaß des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dieses gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung dieses Vertrages.


§ 8 – Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dieses gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Honorars berechtigt.


§ 9 – Vertragsdauer und Vertragsänderungen

Die Dauer des Vertragsverhältnisses wird individuell vereinbart. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der vorstehenden Schriftformklausel.


§ 10 – Schlussbestimmungen

Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke im vorhinein erkannt.

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